"1. Es sei in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2022 das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin subsidiär für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und -3- ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."