Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.254 / ms / sc Art. 96 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Petra Oehmke Schiess, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin leidet (unter anderem) an einer kongenitalen myotonen Dystrophie Steinert im Sinne des Geburtsgebre- chens Ziff. 184 GgV-Anhang. Die damals zuständige Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Q._____, IV-Stelle (IV-Stelle Q._____) gewährte der Beschwerdeführerin diverse medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 eine Viertelsrente zu. In der Folge gewährte die IV-Stelle Q._____ zudem verschiedene berufliche Massnah- men, welche sie am 24. Oktober 2011 abschloss. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2012 bestätigte sie einen unveränderten Anspruch auf eine Vier- telsrente. 1.2. Am 3. März 2014 überwies die IV-Stelle Q._____ ihre Akten zuständigkeits- halber an die Beschwerdegegnerin. Im Jahre 2017 leitete diese von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 er- höhte die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente. 1.3. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Auf Empfehlung des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der GA eins AG, Gutach- tenstelle, R._____ [GA eins], vom 26. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Rücksprache mit dem RAD wies die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 das Erhöhungsge- such ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende An- träge: "1. Es sei in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2022 das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Dreivier- telsrente zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin subsidiär für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und -3- ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts- vertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat und von einem unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf (le- diglich) eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % aus- gegangen ist. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden o- der zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit -4- den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hin- weisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis). 3.2. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1. hiervor) bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3.3. Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2022 als zeit- lichen Referenzpunkt (vgl. E. 3.2. hiervor) zu Recht die Verfügung vom 11. Januar 2018 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24) heran (vgl. VB 88 S. 2). Aus der Verfügung vom 11. Januar 2018 geht hervor, dass der Beschwer- deführerin als Invalideneinkommen das im Jahr 2016 erzielte Einkommen als Verkäuferin bei der B._____ in der Höhe von Fr. 34'412.00 angerechnet worden war (vgl. VB 10 S. 2; 16.1 S. 2 ff.; 24 S. 4). Die Beschwerdeführerin leistete ab Ende Dezember 2020 jedoch keine Arbeitseinsätze mehr bei der B._____ (vgl. VB 73.4 S. 3) und bezog in der Folge Krankentaggeldleistun- gen (vgl. VB 41; 53 S. 2 und 5), welche nicht zum für den Einkommensver- gleich massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG ge- hören (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG sowie Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Das Arbeitsverhältnis mit der B._____ wurde schliesslich durch Kündigung der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 aufgelöst (vgl. VB 53 S. 2; 62 S. 1 ff.; 73.4 S. 3). Seit dem 1. September 2021 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem ca. 40%igen Pensum bei der C._____, wobei sie im Vergleich zur früheren Stelle bei der B._____ eine deutlich geringere Gesamtlohnsumme erzielt (September 2021: Fr. 1'283.25, Oktober 2021: Fr. 1'484.80, November 2021: Fr. 1'904.65, Dezember 2021: Fr. 1'666.15, Januar 2022: Fr. 1'547.85, vgl. VB 75 S. 3 ff.). Demnach ist ein erwerblicher Revisions- grund eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung -5- an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014). 4. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 (VB 88) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022, welches eine in- ternistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Beurtei- lung vereint (VB 73.1). Im GA eins-Gutachten wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 73.1 S. 7.): "a) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Kongenitale myotone Dystrophie Steinert (ICD-10 G71.1) (…) 2. Kombinierte selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) 3. Chronisches, primär myofaszial bedingtes zervikothorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) (…) b) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit  Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) (…)". Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin leide an einer wesent- lichen Leistungseinschränkung, welche primär durch die kongenitale Er- krankung verursacht werde. Dabei handle es sich um eine Erbkrankheit und eine spezifische Behandlung sei nicht möglich. In ihrer bisherigen Tä- tigkeit als Verkäuferin sei sie vier bis fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungspausen benötige und wegen des psychischen Leidens etwas langsamer arbeite, sei sie in ihrer Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt. Auf ein 100%iges Pensum bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin sei der Behinderung angepasst. Der Verlauf der bisherigen Ar- beitsfähigkeit sei schwierig genau festzulegen. Eine langsame Abnahme der Leistungsfähigkeit innerhalb der letzten drei Jahre sei möglich, aber nicht medizinisch dokumentiert. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte si- cher ab der Untersuchung im Dezember 2021 (VB 73.1 S. 8 f.). 5. Das GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be- schwerdeführerin in medizinischer Hinsicht umfassend, was von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attes- -6- tierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähig- keit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ist allerdings erst ab Dezember 2021 ausgewiesen (vgl. VB 73.1 S. 8 f.). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter lediglich aus, dass eine lang- same Abnahme der Leistungsfähigkeit innerhalb der letzten drei Jahre möglich, aber medizinisch nicht dokumentiert sei (VB 73.1 S. 9). Für den Zeitraum bis Ende November 2021 ergibt sich aus den Akten, dass gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Chirur- gie, vom 12. Dezember 2008 (VB 2 S. 11 f.) in der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009 (VB 3 S. 37 ff.) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. Seitdem finden sich in den Akten keine aussagekräf- tigen Berichte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb bis Ende November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin stellte das Revisionsbegehren am 13. Januar 2021 (VB 32). Ausgehend von dem Monat, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), ist der Invaliditätsgrad – mit- tels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – somit per 1. Januar 2021 neu zu ermitteln. 6. 6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 6.2. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Invalidität unbestrittenermas- sen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Validenein- kommen ist daher gestützt auf das lohnstatistische Einkommen als Frühin- valide (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 auf Fr. 83'500.00 festzusetzen. -7- 6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 6.3.2. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin gel- tend, es sei das konkret erzielte Einkommen bei der C._____ heranzuzie- hen. Es resultiere jedoch auch unter Beizug der LSE-Tabellenlöhne ein An- spruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Ausweislich der Akten ist die Beschwerdeführerin lediglich in einem rund 40%igen Pensum bei der C._____ tätig und erzielte dabei in den Monaten September 2021 bis Januar 2022 ein monatliches Durchschnittseinkom- men von (lediglich) Fr. 1'577.34 (September 2021: Fr. 1'283.25, Oktober 2021: Fr. 1'484.80, November 2021: Fr. 1'904.65, Dezember 2021: Fr. 1'666.15, Januar 2022: Fr. 1'547.85, vgl. VB 75 S. 3 ff.), während sie gemäss LSE bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 2'781.00 bzw. bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 2'317.50 pro Monat erwirtschaften könnte (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen: Fr. 4'446.00.00; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche [Total]: / 40 x 41.7; x 0.6 bzw. 0.5). Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit ihrer Tätigkeit als Detailhandelsassistentin bei der C._____ nicht voll aus, weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuzie- hen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2; 8C_ 590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4). Gestützt hie- rauf ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'372.00 bei einer 60%i- gen Arbeitsfähigkeit bzw. Fr. 27'810.00 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen: Fr. 4'446.00.00 x 12; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche [Total]: / 40 x 41.7; x 0.6 bzw. 0.5). -8- 6.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es frage sich, ob ihr nicht ein lei- densbedingter Abzug von 10 % zuzubilligen sei, da sie krankheitsbedingt unter kognitiven Einschränkungen leide und ihre Arbeit nur verlangsamt verrichten könne (vgl. Beschwerde S. 9). 6.3.4. Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbe- dingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und berufli- chen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beein- trächtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). 6.3.5. Die Prüfung des Abzugs gemäss BGE 126 V 75 zeigt vorliegend Folgen- des: - Alter: Hierbei ist von einem lohnerhöhenden Faktor auszugehen (LSE 2020, T17, 30-49 Jahre, Frauen, Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte). - Dienstjahre: Die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist. Mit Blick auf das dem Einkommensvergleich zu Grunde liegende Kompetenzni- veau 1 (vgl. E. 6.3.2.) kommt einer langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 S. 25 mit Hinweisen). - Nationalität/Aufenthaltskategorie: Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (VB 7 S. 8), was sich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020, T12_b, ohne Kaderfunktion, Frauen). - Beschäftigungsgrad: Der Beschäftigungsgrad von 50-60 % wirkt sich lohnerhöhend aus (LSE 2020, T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, ohne Kaderfunktion, Frauen, 50-74 %). - Leidensbedingte Einschränkung: Nachdem bereits mehrere lohner- höhende Faktoren bestehen, kann offen gelassen werden, ob die- ses Kriterium überhaupt erfüllt wäre. Nach dem Dargelegten rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung kein Abzug vom Tabellenlohn. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkom- men resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % ([Fr. 83'500.00 - Fr. 33'372.00] / Fr. 83'500.00 x 100). Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die ab Dezember 2021 gut- achterlich ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit führt sodann zu keiner -9- (weiteren) Erhöhung der Rente: Diesfalls ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 67 % (Fr. 83'500.00 - Fr. 27'810.00] / Fr. 83'500.00 x 100), welcher eben- falls zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 14. Juni 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die halbe Rente der Beschwerdeführerin ist per 1. Januar 2021 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Damit erweist sich das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juni 2022 auf- gehoben. Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli - 10 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer