vgl. ferner THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.