4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche mit dem Erlass der nichtigen Verfügung vom 19. Mai 2022 letztlich die Beschwerdeerhebung veranlasst hat (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. ferner