S. 7 ff.). Die Verfügung vom 19. Mai 2022 leidet damit nicht nur an einem offenkundigen schweren Mangel, sondern es fehlt ihr auch ein erkennbarer rechtlicher Zweck, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 selbst einräumt. Sie ist demnach als nichtig und folglich als gänzlich unwirksam anzusehen (vgl. hierzu statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 ff.). 2.2. Ist die Rückerstattungsverfügung vom 19. Mai 2022 nichtig, so fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen eigenen Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.