Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung, mit welcher sie abermals für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. März 2019 – nach Abzug einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 von Fr. 6'409.00 – im Umfang von Fr. 39'450.00 zu viel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung zurückforderte (VB 60).