gegen die Rückerstattungsverfügung vom 19. Mai 2022 gerichtete Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. 2.2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Eingabe vom 12. Juni 2022 in deutscher Sprache einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am 22. Juli 2022 nach. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: