1.3. Am 19. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin ferner erneut eine Verfügung, mit welcher sie abermals die zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse von total Fr. 39'534.00 zurückforderte. 2. 2.1. Mit an die zuständige Ausgleichskasse gerichteter Eingabe in italienischer Sprache vom 12. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss neuerlich geltend, die Rückforderung sei ihr zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin leitete diese ihr von der Ausgleichskasse zur Bearbeitung überlassene Eingabe am 4. Juli 2022 als direkt eingegangene, -3-