erwerbliche Situation abgeklärt hatte, hob die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2020 die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin revisionsweise per 1. November 2016 rückwirkend auf. Gleichzeitig entschied sie, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Januar bis 31. März 2019 wieder Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und forderte zudem die für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2020 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse von total Fr. 39'534.00 (Fr. 39'450.00 + Fr. 84.00) zufolge