28b Abs. 4 IVG). Zwar wäre das Einkommen, das die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hypothetisch erzielen könnte, richtigerweise per 2021 und nicht per 2020 der Nominallohnentwicklung anzupassen; dies würde am Ergebnis eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades aber offensichtlich nichts ändern. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2022 zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.