Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 (vgl. VB 11.1 S. 6) ein Valideneinkommen von Fr. 57'239.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie indexiert per 2020 auf Fr. 55'714.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie in der angefochtenen Verfügung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG).