28 Abs. 1 lit. b IVG) auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt gewesen wäre. Zwar wies sie in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie "Ende August" nochmals einen Termin bei ihrem "Operateur" habe. Sie reichte in der Folge jedoch keinen entsprechenden ärztlichen Bericht mehr ein. Es bestehen keine Zweifel an den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. D., weshalb auf dessen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (spätestens) seit Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) per 4. Januar 2022 zu 100% arbeitsfähig sei, vollumfänglich abgestellt werden kann.