Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, wird auch von RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Beurteilung vom 8. April 2022 nicht in Abrede gestellt (VB 32 S. 3). Gemäss dessen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen besteht indes in einer den diversen attestierten Einschränkungen Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit (unter anderem mit Gewichtslimite bei 5 kg, vgl. E. 2) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Den übrigen medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres per 4. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit.