1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war als Kassiererin tätig, als sie sich am 27. Mai 2021 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/ Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (C.) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 8. Juni 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.