Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.252 / pm / ce Art. 7 Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war als Kassiererin tätig, als sie sich am 27. Mai 2021 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/ Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (C.) ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 8. Juni 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (Postaufgabe: 4. Juli 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwer- deführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung 8. Juni 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 39) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD- Arzt Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. April 2022. Dieser führte zusammenge- fasst aus, die "Stabilisation LWK 3 bis Ilium nach bilateraler Dekompression LWK 4/5 mit Recessotomie, Foraminotomie und Cage am 23.08.2021" sei -3- hinreichend dokumentiert. Diese "Diagnose" sei ebenso Fakt wie der kom- plikationsfreie intraoperative Verlauf mit am 16. Dezember 2021 radiolo- gisch dokumentierter stationärer Schraubenlage ohne Hinweise auf eine Lockerung oder sekundäre Dislokation bei wenig gebessertem Kraftgrad der postoperativ aufgetretenen Fussheberparese links. Die ausschliesslich sitzende Tätigkeit als Kassiererin sei der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr zumutbar. Seit Ablauf des Wartejahres am 4. Januar 2022 be- stehe in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasst gelte eine wechselbelastende Tätigkeit in barrierefreier Umgebung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne absturzgefährdetes Ar- beiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne Gehen in un- wegsamem Gelände, ohne Rumpfrotation im Sitzen oder Stehen und ohne repetitives Begehen von Treppen. Nicht zumutbar seien zudem Tätigkeiten, welche mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien o- der in kauernder Stellung ausgeführt werden müssen sowie Arbeiten unter zeitlichem Druck oder "mit Intensität" (VB 32 S. 2 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch eine reine Aktenbeurtei- lung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beur- teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur -4- geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. Die Beschwerdeführerin wurde ausweislich der Akten am 23. August 2021 aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Radikulopathie L4, linksbetont, mit/bei hochgradiger Facettengelenksarth- rose L4-S1 und hochgradiger Stenose L3/4, rechtsbetont, mit konsekutiver Spinalkanalstenose L4/5 am Rücken operiert ("Stabilisation L3-Ilium […], bilaterale Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Foraminotomie, TPAL Cage 11mm L4/5 von links"; vgl. den Operationsbericht des Kan- tonsspitals E. vom 23. August 2021 in VB 30.1 S. 15). Der behandelnde Arzt Dr. med. F., Facharzt für Neurochirurgie, Kantonsspital E., führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2022 aus, die Schmerzen seien durch die berufliche Anstrengung wieder exazerbiert, was die Beschwerdeführerin "vor allem mit der eingeschränkte[n] Mobilität bemerk[e]". Ein Wiederein- stieg in die Arbeit als Lebensmittelverkäuferin sei nicht realistisch. Insbe- sondere sollten Anstrengungen mit Gewichtheben und inklinatorischen Be- wegungen möglichst vermieden werden. Die Gewichtslimite liege aktuell bei 5 kg (VB 27 S. 6 f.). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, wird auch von RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Beurteilung vom 8. April 2022 nicht in Abrede gestellt (VB 32 S. 3). Gemäss dessen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen besteht indes in einer den diversen attestierten Einschränkungen Rechnung tragenden ange- passten Tätigkeit (unter anderem mit Gewichtslimite bei 5 kg, vgl. E. 2) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Den übrigen medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres per 4. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt gewesen wäre. Zwar wies sie in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie "Ende August" nochmals einen Termin bei ihrem "Operateur" habe. Sie reichte in der Folge jedoch keinen entsprechenden ärztlichen Bericht mehr ein. Es bestehen keine Zweifel an den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. D., weshalb auf dessen Einschätzung, dass die Beschwerdefüh- rerin in einer angepassten Tätigkeit (spätestens) seit Ablauf des Wartejah- res (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) per 4. Januar 2022 zu 100% arbeitsfähig sei, vollumfänglich abgestellt werden kann. 5. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Bemessung des Invalidi- tätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der -5- Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 (vgl. VB 11.1 S. 6) ein Validenein- kommen von Fr. 57'239.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kom- petenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüb- lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie indexiert per 2020 auf Fr. 55'714.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermit- telte sie in der angefochtenen Verfügung einen rentenausschliessenden In- validitätsgrad von 3 % (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG). Zwar wäre das Einkom- men, das die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hypothetisch erzielen könnte, richtigerweise per 2021 und nicht per 2020 der Nominallohnentwicklung anzupassen; dies würde am Ergebnis eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades aber of- fensichtlich nichts ändern. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2022 zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier