Der Beschwerdeführer vermag daher nichts zu seinen Gunsten von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn abzuleiten (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Denn die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553 mit Hinweis auf BGE 126 V 28 E. 2d S. 293). - 11 -