Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 13, 15) vermag die ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % (VB 137) sodann keinen Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung B (VB 115 S. 6), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung zeitigen kann (BfS, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Aufenthalter/innen [Kat. B]). Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom