Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 14 f.) zu Recht auf die Medianwerte der LSE abgestellt hat, denn der im Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.1).