Gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. med. D. ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 21. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. hiervor). 6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, seiner mangelnden Berufserfahrung und seines Aufenthaltsstatus und da sein rechter Unterarm und seine (dominante) rechte Hand bleibend verletzt seien, sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde S. 12 ff.).