Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers damit nicht in Abrede gestellt, weshalb auch die Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen von der Invalidenversicherung zugesprochen wurden oder ihm von der Beschwerdegegnerin ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt wurde, keine Zweifel zu begründen vermögen. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht ausreichend für die Begründung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 5.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am neurologi- -9-