D. rechtfertigt. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall e- her zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers damit nicht in Abrede gestellt, weshalb auch die Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen von der Invalidenversicherung zugesprochen wurden oder ihm von der Beschwerdegegnerin ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt wurde, keine Zweifel zu begründen vermögen.