(VB 171 S. 4). An der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung in seinem Gutachten könne daher festgehalten werden (VB 171 S. 5). Das Versicherungsgericht, das im Urteil VBE.2020.509 vom 4. Februar 2021 im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bereits den Beweiswert des C.-Gutachtens zu beurteilen hatte, kam sodann unter anderem nach Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2019 (VB 170) zum Schluss, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilung des beweiskräftigen C.-Gutachtens abzustellen ist (vgl. VBE.2020.509 vom 4. Februar 2021 E. 6.3.; VB 172 S. 9).