lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dr. med. D. befasste sich bereits im Rahmen seines neurologischen Gutachtens umfassend mit den bis dahin erstellten Berichten von Dr. med. E. (VB 174 S. 33 ff.) und kam nachvollziehbar begründet zum Schluss, der -7-