5.2. Soweit der Beschwerdeführer dem neurologischen Gutachten von Dr. med. D. vom 10. September 2019 die abweichende Beurteilung seines behandelnden Arztes Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, R., gegenüberstellen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders-