5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes sowie die Tatsachen, dass er in den Genuss von IV-Massnahmen komme und dass ihm ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt worden sei, vor, es bestünden Zweifel an den medizinischen Einschätzungen, auf die die Beschwerdegegnerin abgestellt habe (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).