4. 4.1. Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungen Akten, insbesondere Gutachten, die in einem andern Verfahren erstellt worden sind, beiziehen kann (vgl. BGE 125 V 332 E. 4a S. 336). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). -6-