In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, das heisse in einer leichten, gelegentlich auch mittelschweren, körperlichen Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne dauerhaft anhaltende, erhebliche Einwirkungen von Zug, Druck, Vibration oder Kälte am rechten Arm, insbesondere am rechten Handgelenk, und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit der Beurteilung durch den Kreisarzt der Beschwerdegegnerin im Oktober 2018 (VB 104), spätestens seit der Beurteilung durch die Rehaklinik B. vom 21. Dezember 2018 (vgl. E. 3.1. hiervor; VB 174 S. 37 f.).