In der angestammten Tätigkeit als Schaler sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 3. Juli 2017 vollständig eingeschränkt. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, das heisse in einer leichten, gelegentlich auch mittelschweren, körperlichen Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne dauerhaft anhaltende, erhebliche Einwirkungen von Zug, Druck, Vibration oder Kälte am rechten Arm, insbesondere am rechten Handgelenk, und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.