In der angestammten Tätigkeit als Schaler bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Krafteinsatz der rechten Hand, ohne Exposition derselben gegenüber Schlägen und Vibrationen sowie Kälte und ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (VB 115 S. 2). 3.2. Der C.-Gutachter Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, stellte im (hier massgebenden) neurologischen Teilgutachten vom 10. September 2019 die nachfolgende Diagnose (VB 174 S. 32):