Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen und der klinischen und radiologischen Befunde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der rechten Hand zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären. Das Ausmass der gezeigten Behinderung erscheine angesichts der bekannten klinischen und neurologischen Befunde nur wenig plausibel. Die Schmerzproblematik dürfte im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung deutlich überlagert sein (VB 115 S. 3). In der angestammten Tätigkeit als Schaler bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.