In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: