2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. "Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 31. Mai 2022 (und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung der Suva vom 13. November 2020) aufzuheben; 2. Es sei dem Versicherten, eventuell nach Vornahme weiterer Abklärungen, eine angemessene Rente von mindestens 10 % ab dem 01. Mai 2019 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;"