Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 stellte sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. April 2019 ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. November 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 ab.