1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 3. Juli 2017 auf einer Bockleiter ausrutschte und sich den rechten Unterarm an einem Armierungseisen aufspiesste. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durch und liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 stellte sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. April 2019 ein.