Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.251 / lf / ce Art. 128 Urteil vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 3. Juli 2017 auf einer Bockleiter ausrutschte und sich den rechten Un- terarm an einem Armierungseisen aufspiesste. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und er- brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durch und liess den Beschwerde- führer kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 stellte sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. April 2019 ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. November 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die dage- gen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 31. Mai 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. "Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 31. Mai 2022 (und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung der Suva vom 13. No- vember 2020) aufzuheben; 2. Es sei dem Versicherten, eventuell nach Vornahme weiterer Abklärun- gen, eine angemessene Rente von mindestens 10 % ab dem 01. Mai 2019 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Ver- fügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einsprache- verfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfü- gung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einsprache- entscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit vorliegend verlangt wird, die Verfügung vom 13. November 2020 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 148) sei aufzuheben (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1; Beschwerde S. 3), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.2. 1.2.1. Des Weiteren ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den einspracheweise vorgebrachten Rü- gen auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 10). 1.2.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BGE 142 II 49 S. 65 E. 9.2 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG). 1.2.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegeg- nerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. So war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid (VB 182) möglich, sich über die Gründe der Beschwer- degegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 -4- mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde- führers ist damit nicht ersichtlich. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. prozessualer Antrag; Beschwerde S. 5). Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vor- sieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schrif- tenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundes- gerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Ver- sicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwer- deführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Rep- likrecht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 (VB 182) zu Recht verneint hat. 3. In ihrem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 (VB 182) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B. vom 21. Dezember 2018 (VB 115) und das von der Invalidenversicherung eingeholte neurologische Gutachten des C., Q. (C.), vom 10. September 2019 (VB 174). 3.1. Im Austrittsbericht der Rehaklinik B. vom 21. Dezember 2018 wurde nach- folgende Diagnose gestellt (VB 115 S. 1): "Unfall vom 03.07.2017: Bei einem Sturz von einer Bockleiter sich mit dem rechten Arm an einem Armierungseisen verletzt A1 Pfählungsverletzung Unterarm rechts mit hochgradiger, traumati- scher, nicht kompletter, sensomotorischer Medianusläsion mit schwe- rer Hyperästhesie Dig I und Dig II, mässig Dig III sowie Plegie der lateralen Thenarmuskulatur; Serombildung am Übergang des mittle- ren/proximalen Drittels Unterarm rechts (…)" -5- Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen und der klini- schen und radiologischen Befunde die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der rechten Hand zwar in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären. Das Aus- mass der gezeigten Behinderung erscheine angesichts der bekannten kli- nischen und neurologischen Befunde nur wenig plausibel. Die Schmerz- problematik dürfte im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung deutlich überlagert sein (VB 115 S. 3). In der angestammten Tätigkeit als Schaler bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leichten bis mit- telschweren Tätigkeit ohne Krafteinsatz der rechten Hand, ohne Exposition derselben gegenüber Schlägen und Vibrationen sowie Kälte und ohne er- höhte Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (VB 115 S. 2). 3.2. Der C.-Gutachter Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, stellte im (hier mas- sgebenden) neurologischen Teilgutachten vom 10. September 2019 die nachfolgende Diagnose (VB 174 S. 32): "Inkomplette Medianusläsion rechts, mit einem residuellen, leichten sen- somotorischen Defizit, im Anschluss an eine Pfählungsverletzung des rechten Unterarmes am 03.07.2017 mit zweifacher operativer Versor- gung" In der angestammten Tätigkeit als Schaler sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 3. Juli 2017 vollständig eingeschränkt. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, das heisse in einer leichten, gelegentlich auch mittelschweren, körperlichen Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne dauerhaft anhaltende, erhebliche Einwirkungen von Zug, Druck, Vibration oder Kälte am rechten Arm, insbesondere am rechten Handgelenk, und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte retro- spektiv seit der Beurteilung durch den Kreisarzt der Beschwerdegegnerin im Oktober 2018 (VB 104), spätestens seit der Beurteilung durch die Rehaklinik B. vom 21. Dezember 2018 (vgl. E. 3.1. hiervor; VB 174 S. 37 f.). 4. 4.1. Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungen Akten, insbesondere Gutachten, die in ei- nem andern Verfahren erstellt worden sind, beiziehen kann (vgl. BGE 125 V 332 E. 4a S. 336). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). -6- Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes sowie die Tatsachen, dass er in den Genuss von IV-Massnahmen komme und dass ihm ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt worden sei, vor, es bestünden Zweifel an den medizini- schen Einschätzungen, auf die die Beschwerdegegnerin abgestellt habe (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 5.2. Soweit der Beschwerdeführer dem neurologischen Gutachten von Dr. med. D. vom 10. September 2019 die abweichende Beurteilung seines behandelnden Arztes Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, R., gegenüber- stellen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex- perten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders- lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Dr. med. D. befasste sich bereits im Rahmen seines neurologischen Gut- achtens umfassend mit den bis dahin erstellten Berichten von Dr. med. E. (VB 174 S. 33 ff.) und kam nachvollziehbar begründet zum Schluss, der -7- Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Neurologen Dr. med. E. vom 29. Januar 2019 (VB 121 S. 2 f.) könne nicht gefolgt werden, da sie medizinisch nicht plausibel begründet sei und nicht durch neue, relevante Befunde gestützt werde (VB 174 S. 38). In seiner ergänzenden Stellung- nahme vom 23. Juli 2020 hielt der neurologische Gutachter Dr. med. D. zum Bericht von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2019 (VB 170) zusam- menfassend fest, dass zwischen seiner und der nun von Dr. med. E. im Bericht vom 17. Dezember 2019 gemachten Beurteilung der Arbeitsfähig- keit keine wesentliche Diskrepanz zu erkennen sei (VB 171 S. 4). An der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung in seinem Gut- achten könne daher festgehalten werden (VB 171 S. 5). Das Versiche- rungsgericht, das im Urteil VBE.2020.509 vom 4. Februar 2021 im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bereits den Beweiswert des C.-Gutachtens zu beurteilen hatte, kam sodann unter anderem nach Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2019 (VB 170) zum Schluss, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auf die Beurteilung des beweiskräftigen C.-Gutachtens abzustellen ist (vgl. VBE.2020.509 vom 4. Februar 2021 E. 6.3.; VB 172 S. 9). In dem im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 29. Juni 2022 führte Dr. med. E. aus, die Situation habe sich für den Beschwerdeführer überhaupt nicht verbessert. Aktuell mache die- ser einen Arbeitsversuch als Chauffeur. Das Problem sei, dass er die Arbeit nur mit einem Kollegen zu zweit verrichten könne, da er ansonsten zu starke Schmerzen im Arm bekommen würde. Alle bisherigen Arbeitsversu- che seien aufgrund der Schmerzen abgebrochen worden (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 5 S. 1). Die klinischen Befunde seien absolut unverändert zum Vorbefund vom Januar 2021. Die neuropathischen Schmerzen, die schwere Beeinträchtigung im Alltag auch für leichte bis mittelschwere kör- perliche Arbeiten seien gut nachvollziehbar und aus seiner Sicht vollum- fänglich auf die Unfallfolgen des Traumas vom Juli 2017 zurückzuführen. Er empfehle eine Umschulung zu einer Bürotätigkeit (BB 5 S. 2). In seinem Bericht vom 13. Januar 2021 hatte Dr. med. E. festgehalten, die Beschwer- den seien seit dem 9. April 2019 unverändert, aktuell bei kälterer Jahreszeit würden vermehrt Schmerzen im Bereich des Unterarms ausstrahlend bis auf Höhe des Handgelenks zum Daumen und in den Zeigefinger bestehen (VB 156 S. 1). Leichtere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar, wobei aufgrund der neuropathischen Schmerzen von einer ver- minderten Belastbarkeit auszugehen sei. Ein Pensum von ca. 70 % für eine leichte körperliche Arbeit wäre bei den aktuellen Beschwerden und Befun- den zumutbar. Seit dem Unfall habe sich zwar eine gewisse Verbesserung vor allem der Sensibilität und auch in der elektrophysiologischen Untersu- chung gezeigt, allerdings seien die neuropathischen Schmerzen nicht bes- ser geworden (VB 156 S. 2). -8- Soweit Dr. med. E. damit in seinem Bericht vom 13. Januar 2021 – auf den er in seinem Bericht vom 29. Juni 2022 verweist – die verminderte Belast- barkeit in einer angepassten Tätigkeit bei unveränderten klinischen Befun- den lediglich mit den neuropathischen Schmerzen des Beschwerdeführers begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Beschwerdeanga- ben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerdeanga- ben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Beschwerdeangaben zuver- lässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261). Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztli- chen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden des Exploranden auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 243 zu Art. 28a IVG mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 677/03 vom 28. Mai 2004 E. 2.3.1). Dies wurde von Dr. med. D. getan (VB 174 S. 35 ff.). Bei der differierenden Ein- schätzung von Dr. med. E. ist damit lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hin- weisen), was angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein Abweichen vom Gutachten von Dr. med. D. rechtfertigt. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall e- her zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträch- tigung des Beschwerdeführers damit nicht in Abrede gestellt, weshalb auch die Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen von der Invalidenversicherung zugesprochen wurden oder ihm von der Be- schwerdegegnerin ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt wurde, keine Zweifel zu begründen vermögen. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht ausreichend für die Begründung einer eingeschränkten Arbeitsfähig- keit in angepasster Tätigkeit. 5.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am neurologi- -9- schen Gutachten von Dr. med. D. vom 10. September 2019 Zweifel zu be- gründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 9, 11 f.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. med. D. ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 21. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. hiervor). 6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, seiner mangelnden Berufserfahrung und seines Aufenthaltsstatus und da sein rechter Unterarm und seine (dominante) rechte Hand bleibend verletzt seien, sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Be- schwerde S. 12 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 14 f.) zu Recht auf die Medianwerte der LSE abgestellt hat, denn der im Bereich der Invalidenversicherung er- gangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E. 5.1). 6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). - 10 - 6.3. Da gemäss Belastungsprofil eine angepasste Tätigkeit eine leichte, gele- gentlich auch mittelschwere, körperliche Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne dauerhaft anhaltende, erhebliche Einwirkungen von Zug, Druck, Vibration oder Kälte am rechten Arm, insbesondere am rechten Handgelenk und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, ist (vgl. E. 3.2. hiervor), ist keineswegs von einer faktischen Einarmigkeit oder -händigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde S. 13, 15). Den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen wurde zudem be- reits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumut- barkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zu- sätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Der angewandte Tabellenlohn basiert aus- serdem auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten. Diesbezüg- lich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglich- keit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Einfache und repetitive Tätigkeiten des ange- wandten Kompetenzniveaus 1 erfordern des Weiteren weder gute Sprach- kenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 13, 15) vermag die ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2020 zugesprochene Integ- ritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % (VB 137) so- dann keinen Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilli- gung B (VB 115 S. 6), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswir- kung zeitigen kann (BfS, LSE 2018, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge- schlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Aufenthalter/in- nen [Kat. B]). Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche geltend gemacht. Insgesamt ist der von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (VB 182 S. 12) somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag daher nichts zu seinen Gunsten von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn abzuleiten (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Denn die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vor- zunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553 mit Hinweis auf BGE 126 V 28 E. 2d S. 293). - 11 - 6.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invalidi- tätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 31. Mai 2022 (VB 182) ist damit zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker