Auf das medaffairs-Gutachten kann aufgrund des Gesagten nicht abgestellt werden, da die Gutachter bei ihrer Beurteilung von unzutreffenden Gegebenheiten ausgingen und medizinische Berichte, die nach der Begutachtung ergingen, nicht mehr fachmedizinisch gewürdigt wurden. Indem die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt diesbezüglich nicht weiter abgeklärt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 -6- Abs. 1 ATSG) verletzt. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.