Wie den Akten zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer jedenfalls (zumindest) im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht abstinent: Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals A. vom 30. August 2021 (Hospitalisation vom 25. bis zum 31. August 2021) war der Beschwerdeführer aufgrund einer Alkoholintoxikation (Blutalkoholkonzentration von 2.1 Promille) bei "vorbekanntem chronischen Überkonsum (ca. 1 Flasche Vodka pro Tag)" notfallmässig hospitalisiert worden. Es sei eine "fixe Benzodiazepintherapie gestartet" worden. Geplant war ein stationärer Alkoholentzug (Beschwerdebeilage [