Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Begutachtung auf Nachfrage im Übrigen auch angegeben, nie illegale Drogen konsumiert zu haben. Insbesondere habe er einen Canna- bis- und einen Benzodiazepinkonsum verneint (VB 64.6 S. 14). In den Akten finden sich dagegen – wie dies die Gutachter ebenfalls festhielten (VB 64.6 S. 14) – diverse Anhaltspunkte, welche auf ein Suchtleiden (Benzodiazepinabusus, Mischkonsum von Benzodiazepinen und Alkohol) hinweisen (vgl. unter anderem VB 46 S. 3; 43 S. 3; 11 S. 8; 10 S. 3 ff.). Die Gutachter wären damit gehalten gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen.