Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter unter anderem eine "Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent nach Angaben des Exploranden (ICD-10 F 10.20)" (VB 64.2 S. 4). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe seit April 2018 aufgrund der neurologischen Diagnosen eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter, welche mit dem Ar- -4-