Eventualiter 4. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder aber es seien die geeigneten Integrationsmassnahmen zu finanzieren. 5. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. 6. Es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-