Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügungen vom 6. und 21. Dezember 2021 sind aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -8-