Nachdem das psychiatrische Teilgutachten damit insgesamt keine umfassende Auseinandersetzung mit den abweichenden fachärztlichen Einschätzungen enthält, die von der Beschwerdeführerin angegebenen traumatischen Ereignisse nicht vertieft exploriert wurden und die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit darüber hinaus auf unvollständigen Akten beruht, erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als lückenhaft und unzureichend.