28 Abs. 1 lit. b. IVG). Eine darüberhinausgehende retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie eine Auseinandersetzung mit den früheren echtzeitlichen Akten ist vorliegend zudem massgebend zur zuverlässigen Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin gegebenenfalls als Frühinvalide zu qualifizieren ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV [in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV [in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung; vgl. ferner Rz. 3108, 3326, 3329 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR, gültig ab 1. Januar 2022]]).