Es erscheint zudem fraglich, ob dem psychiatrischen Gutachter die vollständigen Akten vorlagen bzw. ob die Beschwerdegegnerin sämtliche relevanten Akten eingeholt hat. Denn es ist aktenausweislich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit ambulant von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., psychiatrisch behandelt wurde (VB 2 S. 7; 17 S. 2). Es befindet sich diesbezüglich jedoch lediglich -7-