5.3. Entgegen den Angaben des psychiatrischen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2021 (VB 61) hatte er im psychiatrischen GA eins-Teilgutachten (VB 52.6) jedoch nicht ausführlich begründet, weshalb die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 nicht gestellt werden könne. Im Wesentlichen hob er hervor, dass die ICD-11, die erst ab 2022 gelte, noch nicht angewendet werden könne. Er setzte sich jedoch nicht mit den weiteren in den Akten liegenden Facharztberichten auseinander, worin mehrfach die Diagnose einer PTBS nach ICD-10 gestellt worden war (vgl. VB 23 S. 4; 41 S. 34; VB 25 S. 1 und S. 6 ["Kernsymptomatik PTBS (ICD-10: F43.1)]; VB 17 S. 1 und S. 4