5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es würden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Begutachtungsergebnisses vorliegen (vgl. Beschwerde S. 7). Die Begründung des psychiatrischen Gutachters für das Divergieren der von diesem gestellten Diagnosen von denjenigen der behandelnden Ärzte (namentlich in Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS]) erscheine wenig überzeugend (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).