Diese Leistungseinschränkung beruhe auf einem erhöhten Pausenbedarf und dem reduzierten Rendement. Nach vorher nicht nachweislich länger dauernd und höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in angestammter und angepasster Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juli 2019 angenommen werden (VB 52.3 S. 7 f.).