Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, eine angestammte Tätigkeit sei schwer zu definieren. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung in der Kartonage gemacht und anschliessend im Service gearbeitet. Eine solche Tätigkeit mit körperlich schweren Anteilen und Bewegungen der Arme sei für sechs Stunden täglich möglich. Aufgrund der Beschwerden in der linken Schulter sowie der psychischen und allgemeininternistischen Einschränkungen seien zudem vermehrte Pausen notwendig. Es bestehe daher in einer solchen Tätigkeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit.