2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 mindestens eine halbe Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu erteilen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-