Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem RAD sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 6. Dezember 2021 bzw. 21. Dezember 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.